Welche Beschäftigungsverbote bestehen für Schwangere und stillende Mütter?

Das Mutterschutzgesetz schreibt bestimmte Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Geburt vor.
Ergibt die ärztliche Beurteilung, dass Kind oder Mutter durch die Arbeit gefährdet werden, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, § 3 Abs. 1 MuSchG.
Ansonsten dürfen Schwangere in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit, § 3 Abs. 2 MuSchG.
Weiterhin dürfen werdende Mütter keine schwere körperliche oder gefährliche Arbeit verrichten. Auch Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten, § 4 MuSchG.
Nach der Entbindung besteht ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Sperrfrist zwölf Wochen, § 6 Abs. 1 MuSchG. Dieses Beschäftigungsverbot ist absolut; anders als vor der Geburt ihres Kindes hat die Mutter hier keine Möglichkeit, sich zur Arbeit bereit zu erklären.

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