Zwangsvollstreckung

Ilona Vetter
13.02.2025

Allgemeine Voraussetzungen

Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem der Gläubiger zwangsweise seine Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Damit dies in einem geordneten Verfahren stattfindet, gibt es Regeln, die in den §§ 704 ff. ZPO zu finden sind.

I. Antrag
Im Zivilrecht gilt der Dispositionsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass ein Vollstreckungsverfahren nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird. Mit dem Antrag bestimmt der Gläubiger die Art der Vollstreckung und welches Ausmaß sie haben soll. An diese Entscheidung des Gläubigers ist das Vollstreckungsorgan gebunden. Nicht notwendig ist, dass der Gläubiger den Antrag selbst stellt; er kann dazu auch z.B. einen Anwalt einschalten. Der Antrag muss sich an das örtlich, sachlich und funktionell zuständige Vollstreckungsorgan richten. Dabei hängt die funktionelle Zuständigkeit (Vollstreckungsgericht, Prozessgericht, Grundbuchamt, Gerichtsvollzieher) davon ab, welchen Inhalt der Vollstreckungstitel hat. Die örtliche Zuständigkeit knüpft üblicherweise an den Ort der Vollstreckungshandlung an. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist ausschließlich. Bei der Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen nach den §§ 887 ff. ZPO ist das Prozessgericht zuständig, womit je nach Situation sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sachlich zuständig sein kann.

II. Vollstreckungstitel
Der Vollstreckungsgläubiger muss gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel haben. Dieser bildet die Grundlage der Vollstreckung.

Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 704 ZPO aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, statt. Neben den Endurteilen, die einen gewonnenen Prozess in Deutschland voraussetzen, finden sich in § 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO weitere Titel, die vollstreckungsfähig sind. Hierunter zählen unter anderem Prozessvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden mit sofortiger Unterwerfungserklärung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein Instrumentarium, die es ermöglicht, die Zwangsvollstreckung auch dann zu betreiben, wenn das Urteil noch mit Berufung oder Revision angefochten werden kann. 

Dies dient dem Schutz des Gläubigers, da es andernfalls der Schuldner in der Hand hätte, durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollstreckung hinauszuzögern. Grundsätzlich ist die vorläufige Vollstreckbarkeit bei allen Endurteilen anzuordnen. Dies gilt auch für klageabweisende Urteile, da aus diesen zumindest wegen der Kostenentscheidung vollstreckt werden kann. Ordnet das Gericht die sofortige Vollstreckbarkeit an, ist der Schuldner indes nicht schutzlos gestellt, denn in der Regel erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO.

III. Vollstreckungsklausel
Neben dem Antrag und dem Vollstreckungstitel ist grundsätzlich erforderlich, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, §§ 724, 725 ZPO. Nur bestimmte Titel wie z.B. Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Verfügungen bedürfen keiner Vollstreckungsklausel.

Die Vollstreckungsklausel ist die formelle Bescheinigung des Urkundsbeamten (oder in gewissen Fällen des Rechtspflegers) dafür, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel stattfinden darf. Die Vollstreckungsklausel setzt einen Antrag voraus und lautet gem. § 725 ZPO “Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.” Die Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Um den Schuldner vor einer Doppelvollstreckung zu schützen, wird die Vollstreckungsklausel grundsätzlich nur einmal erteilt.

IV. Zustellung
Schließlich muss der Titel dem Schuldner zugestellt werden. Er soll davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Zwangsvollstreckung bevorsteht, so dass er dementsprechend handeln kann. Zu beachten ist, dass die Zustellung auch gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht selbst zu. Die Zustellung aller anderen Titel muss der Gläubiger selbst veranlassen. Er muss hierfür einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Falls Sie Fragen rund um das Zwangsvollstreckungsrecht haben, dann sprechen Sie uns gerne an.
 

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