Vollstreckungsabwehrklage

Ilona Vetter
18.03.2025

Zulässigkeit und Begründetheit

Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine Gestaltungsklage, die sich gegen den titulierten Anspruch richtet. Ziel dieser Klageart ist es, die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären. Die Vollstreckungsabwehrklage beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner während der Zwangsvollstreckung oder unmittelbar davor die Möglichkeit haben muss, Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend zu machen. Durch die Geltendmachung spezieller Einwendungen soll die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden.

I. Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage
Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der ordnungsgemäßen Klageerhebung oder der Partei- und Prozessfähigkeit spielen im Rahmen der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis eine wichtige Rolle.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist die statthafte Klageart, wenn es um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit aus dem Titel geht. Dem Vollstreckungsschuldner muss somit gegen den titulierten Anspruch eine materiell-rechtliche Einwendung zustehen, die grundsätzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist. Örtlich und sachlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit.

Voraussetzung für die Vollstreckungsabwehrklage ist, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Dieses besteht nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung droht, beginnt oder noch andauert. Nach überwiegender Auffassung droht die Zwangsvollstreckung bereits dann, wenn der Vollstreckungstitel vorliegt, da der Vollstreckungsschuldner bereits ab diesem Zeitpunkt die Vollstreckung zu befürchten hat.

II. Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage 
Damit die Vollstreckungsabwehrklage begründet ist muss dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zustehen. Hier kommen alle rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen in Betracht.
Darüber hinaus darf der Kläger mit seinem materiell-rechtlichen Einwendung nicht präkludiert sein. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind die materiell-rechtlichen Einwendungen nämlich nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind. Der Kläger ist somit mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, bei denen die Tatsachen, auf denen sie beruhen, schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben waren. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Vollstreckungsschuldners, sondern auf die objektive Entstehung der Einwendung an. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO ist stets anzuwenden. Bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels aus einer vollstreckbaren Urkunde gem. § 797 Abs. 4 ZPO findet die Vorschrift jedoch keine Anwendung.
Falls auch Sie Fragen rund um die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung haben, so wenden Sie sich gerne an uns.
 

Shariff-Teilen-Buttons